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Inflationsausgleichsprämie

Das Bundeskabinett hat am 28. September die Inflationsausgleichsprämie verabschiedet. Es soll eine Leistung des Arbeitgebers sein, die lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmer ausgezahlt werden können um die Auswirkungen der Inflation abzumildern.

Die Prämie beträgt 3.000 € je Arbeitnehmer*in und bleibt lohn- und sozialversicherungsfrei, wenn der Betrag zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Prämie kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Eine Einschränkung hinsichtlich der Tätigkeit, der Anzahl der geleisteten Stunden, der Dauer der Beschäftigung gibt es nicht.

Der Auszahlungszeitraum ist vom Beschlusstag bis zum 31.12.2024 befristet.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Kerstin Ostermann

Kerstin Ostermann

>  Steuerberaterin

>  Fachberaterin in der Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

>  Wirtschaftsmediatorin (BStBK)