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Kerstin

Ostermann

Steuerberaterin

Fachberater als

  • Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
  • Wirtschaftsmediatorin (BStBK)

Hanna

Modrey

Rechtsanwältin

 

Steuererklärungen in Lüneburg

Jeder Selbständige und Unternehmer ist verpflichtet Steuererklärungen zu erstellen. Grundsätzlich können diese von den Unternehmen selbst angefertigt werden. Dennoch ist es durch die Vielzahl von Vorschriften oft zielführender, wenn Abschlüsse und Steuererklärungen über einen Steuerberater erstellt werden, denn das Finanzamt wird keine steuersparenden Hinweise geben.

Die meisten Steuererklärungen sind mittlerweile digital zu übertragen. Dies kann über Elster oder aber über den Steuerberater erfolgen.

Grundsätzlich sind bis zum 31. Juli eines jeden Jahres folgende Steuererklärungen abzugeben;

  1. Für Freiberufler / Sonstige Selbständige
    Einkommensteuererklärung mit der Anlage „EÜR“ und Anlage „S“
    Umsatzsteuererklärung
  2. Gewerbetriebe / Handwerksbetriebe
    Einkommensteuererklärung mit der Anlage „EÜR“ bei Kleinstunternehmen und der Anlage „G“, oder der Anlage „G“ zuzüglich der Einreichung einer elektronischen Bilanz
    Gewerbesteuererklärung
    Umsatzsteuererklärung
  3. Körperschaften des privaten Rechts (GmbH, Unternehmergesellschaft, AG)
    Körperschaftssteuererklärung
    Gewerbesteuererklärung
    Umsatzsteuererklärung
    Elektronische Bilanz
    Offenlegung oder Hinterlegung der Handelsbilanz beim Transparenzregister.

Werden die Steuererklärungen über einen Steuerberater vorgenommen, verlängern sich die Fristen automatisch auf Ende Februar des darauf folgenden Jahres. Sind die Erklärungen beispielsweise für das Jahr 2023 abzugeben, müssen die Steuererklärungen bis zum 28.02.2025 abgegeben werden.

Durch die Belastung der Steuerberater für die Beantragung verschiedener Corona-Zuschüsse sind die Fristen seit dem Abgabejahr 2020 unterschiedlich verlängert worden.

Die obige Aufzählung ist nicht abschließend. So kann eine Schenkung oder eine Gewinnausschüttung ebenfalls eine Steuererklärung erforderlich machen.

Als Steuerberater in Lüneburg erstellen wir für eine Vielzahl von Freiberuflern, wie Ärzte, Ingenieure, für Handwerksbetriebe, für Gewerbebetriebe und für Online-Händlern vollumfänglich die Steuererklärungen.

Steuererklärungen für Privatpersonen

Private Einkommensteuererklärungen sind häufig sinnvoll zu erstellen, insbesondere wenn Aufwendungen entstanden sind, die nicht von den Pauschalen erfasst werden.

Für nichtselbständige Tätigkeit gibt es Pauschalen für Werbungskosten von

2022 = 1.200 €

2023 = 1.230 €

Sind die eigenen Aufwendungen, wie z.B. Fortbildungskosten, höher, können diese nur mit Einreichung einer Erklärung geltend gemacht werden.

In bestimmten Fällen sind zwingend Steuererklärungen einzureichen. Das ist dann der Fall, wenn:

  • neben Einkünften, bei denen ein Steuerabzug automatisch vorgenommen wird, weitere Einkünfte, wie z.B. aus Vermietung, erzielt werden
  • bei Ehepartnern die Steuerklassen 3 und 5 oder Einkünfte mit der Steuerklasse 6 vorliegen
  • neben Einkünften, bei denen ein automatischer Steuerabzug vorgenommen wird, Krankengeld oder Arbeitslosengeld oder aber eine Einmalzahlung in dem Kalenderjahr ausgezahlt wurden.

FAQ – Häufige Fragen zur Steuererklärung in Lüneburg

Wann lohnt es sich einen Steuerberater*in aufzusuchen?

Als Selbständiger ist die korrekte Abgabe der erforderlichen Steuererklärungen kaum noch möglich. Die Ordnungsgelder für eine fehlerhafte oder verspätete Abgabe sind damit vermeidbar. Aber auch die vorweg vorzunehmende Steuergestaltung kann zu erheblichen Steuereinsparungen führen.

Was braucht man für Steuererklärungen beim Steuerberater?

Je nach Art des Unternehmens bzw. der Selbständigkeit müssen Steuererklärungen abgegeben werden. Als Privatperson steht die Einkommensteuererklärung mit seinen Anlagen im Mittelpunkt.

Ist man als Unternehmen verpflichtet, einen Steuerberater zu nehmen?

Nein, das ist man nicht! Jeder kann aufgrund der verfügbaren Online-Steuererklärungen seine Steuererklärungen selbst erstellen. Für Selbständige und Gewerbebetriebe ist allerdings weiterhin eine den „GoBd“-Vorschriften entsprechende Buchhaltung notwendig. Ohne diese, ist das Finanzamt berechtigt, hinzu zu schätzen.