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Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen vor mehr als zehn Jahren?

Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 08.07.2022 (33 U 5525/21)

Kinder, Ehepartner und ggf. auch weitere nahe Angehörige haben einen Pflichtteilsanspruch, sollten sie vom Verstorbenen enterbt worden sein. Dieser Anspruch umfasst nicht nur eine Beteiligung an dem, was beim Tode noch vorhanden ist, sondern auch an Vermögenswerten, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod verschenkt hat.

Tatsächlich können im Einzelfall auch Schenkungen bei der Berechnung einbezogen werden, die länger als zehn Jahre zurückliegen, z.B. bei Schenkungen an den Ehegatten oder aber, wenn der Verstorbene sich bei der Schenkung den Nießbrauch zurückbehalten hat.

Auch bei Zurückbehalt eines Wohnungsrechts anstatt des Nießbrauchs kann es passieren, dass die Zehnjahresfrist nicht gilt. So hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass ein Wohnungsrechtsvorbehalt jedenfalls dann dem Nießbrauch gleichsteht, wenn der Erblasser weiterhin die gesamte relevante Wohnfläche des Hauses benutzen kann. Ein Unterschied zwischen einem eingeräumten Wohnungsrecht und einem Nießbrauch, der darüber hinaus zu einer (entgeltlichen) Überlassung der Räume an Dritte berechtigen würde (§ 1030 Abs. 1, § 1059 S. 2 BGB), sei dann so gering, dass die Fälle gleich zu behandeln seien und Pflichtteilsergänzungsansprüche bestünden.

Ob auch ein Wohnungsrechtsvorbehalt an dem (weit) überwiegenden Anteil der Wohnfläche zur Außerkraftsetzung der Zehnjahresfrist ausreichen kann und bei welchem Anteil die Grenze zu ziehen wäre, ist bisher nicht obergerichtlich entschieden. Sowohl bei der Gestaltung der Schenkung als auch bei der Bewertung der Pflichtteilsansprüche ist der jeweilige Einzelfall genau zu betrachten und fachliche Unterstützung dringend angeraten.

Gern sind wir Ihnen sowohl bei der notariellen Gestaltung einer Übergabe als auch bei der Bestimmung des Pflichtteils behilflich.

Hauke Wöbken

Hauke Wöbken

>  Rechtsanwalt und Notar

>  Fachanwalt für Erbrecht

>  Fachanwalt für Familienrecht