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Das notarielle Testament
Die meisten Menschen beschäftigen sich wahrscheinlich nicht gerne mit dem eigenen Tod. Auch wenn dieser noch in weiter Ferne liegt, kann ein notariell beurkundetes Testament im Ernstfall für Erleichterung bei den Angehörigen sorgen. Das notarielle Testament ist ein rechtsgültiges Dokument von besonderem Wert, das den letzten Willen einer Person festlegt und ermöglicht. Die professionelle Begleitung durch einen Notar stellt sicher, dass der Nachlass mit Klarheit behandelt wird und die Rechtssicherheit garantiert ist.
Die gesetzliche Erbfolge
Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt beim Tod die gesetzliche Erbfolge. Bei Ehepaaren ohne Ehevertrag erbt der hinterlassene Ehepartner die Hälfte des hinterlassenen Vermögens, während eventuelle Kinder sich die andere Hälfte des Nachlasses teilen. Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder, erbt der Ehegatte dreiviertel der Hinterlassenschaft. Die Eltern des Verstorbenen, ersatzweise dessen Geschwister, erben dabei ein Viertel des Nachlasses. Alle Erben bilden eine Erbengemeinschaft und sind für die Aufteilung und Verwaltung des Nachlasses gemeinsam zuständig. Der Ehegatte ist gezwungen, sich mit den weiteren Erben zu arrangieren. Jeder Erbe darf die Auflösung der Erbengemeinschaft fordern, was unter Umständen dazu führen kann, dass zum Beispiel das vom Ehegatten bewohnte Familienheim verkauft werden muss.
Die Testamentsgestaltung
Das notarielle Testament und der notarielle Erbvertrag dienen dazu, die eigene Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge zu gestalten. Auf diese Weise können individuell angepasste Lösungen für den Erbfall gefunden und somit Streit unter den Erben vermieden werden.
Die Errichtung eines Testamentes ist folglich von erheblicher Bedeutung für die Angehörigen. Sie bedarf deshalb auch einer sorgfältigen Vorbereitung und Gestaltung. Zunächst wird die konkrete familiäre Situation und das vorhandene Vermögen analysiert. Welches Vermögen benötigt der Ehepartner zur Alterssicherung? Welche Vermögensgegenstände sollten möglicherweise direkt den Kindern zugedacht werden, auch im Hinblick auf Steuerfreibeträge oder Pflichtteilsansprüche? Sollen in einem Testament begleitende Verfügungen getroffen werden, wie z.B. die Benennung eines Testamentsvollstreckers oder eines Vormundes für die noch minderjährigen Kinder? Ist ein einseitiges Testament sinnvoll oder doch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament? Ist vielleicht ein Erbvertrag die bessere Lösung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Pflichtteilsverzicht durch die Angehörigen?
Diese Punkte spielen eine wichtige Rolle bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen, so dass eine Beratung durch einen fachlich versierten Notar dringend zu empfehlen ist.
Vorteile des notariellen Testamentes
Anders als ein Erbvertrag, der zwingend von einem Notar beurkundet werden muss, ist auch ein (vollständig) handschriftlich vom Erblasser verfasstes Testament wirksam. Ein beurkundetes Testament vom Notar verursacht Kosten, deren Höhe von dem aktuellen Vermögen des Erblassers und dem Umfang der getroffenen Regelungen abhängen. Diese Kosten sind jedoch in der Regel gut investiert.
Der Notar erfasst zusammen mit Ihnen den Sachverhalt und kann Regelungen vorschlagen, die dem Laien vielleicht nicht bekannt sind. Die fachkundige Formulierung vermeidet spätere Verständnis- und Auslegungsschwierigkeiten und sorgt damit für Rechtssicherheit. Außerdem ist der Notar verpflichtet, sich ein Bild von der Geschäfts- und Testierfähigkeit des Testators zu verschaffen und diese zu dokumentieren. Auch wenn der Notar kein Mediziner ist, fällt seine Einschätzung, der Erblasser sei testierfähig gewesen, schwer ins Gewicht.
Ein notarielles Testament kann von dem Verfasser jederzeit widerrufen oder geändert werden. Einschränkungen gelten jedoch bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen. In diesem Fall sollte schon bei Errichtung genau geregelt werden, ob und in welchem Umfang auch einer der Erblasser allein Änderungen vornehmen darf, insbesondere nach dem Tod eines der Beteiligten.
Letztlich sorgt das Vorliegen eines notariellen Testamentes oder Erbvertrages dafür, dass die Erben später in der Regel keinen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen müssen und dadurch sowohl Zeit als auch Geld sparen.
FAQ- Häufige Fragen zum Thema notarielles Testament und Erbvertrag
Wird mein Testament bei meinem Tod gefunden und beachtet?
Notarielle Testamente und Erbverträge werden beim Nachlassgericht verwahrt. Die Hinterlegung wird im Zentralen Testamentsregister registriert. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Testament im Todesfall allen Beteiligten bekanntgemacht wird und nicht in Vergessenheit gerät.
Ist bei einem notariellen Testament ein Erbschein erforderlich?
In der Regel ersetzt das vom Nachlassgericht eröffnete notarielle Testament ebenso wie der Erbvertrag den Erbschein. Ein Erbschein muss somit nicht mehr beantragt werden.
Welche Kosten fallen bei einem notariellen Testament an?
Die Kosten für die Beurkundung eines Testamentes oder Erbvertrages sind im GNotKG (Gesetz über Kosten der Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare) geregelt und richten sich im Wesentlichen nach dem Nachlasswert. Ein beispielhafter Auszug aus der aktuellen Kostentabelle für Testamente finden Sie hier:
Vermögen | Einzeltestament | Gemeinschaftliches Testament / Ehevertrag |
25.000 € | 119 € | 230 € |
80.000 € | 219 € | 438 € |
200.000 € | 435 € | 870 € |
500.000 € | 935 € | 1.870 € |
Hinzukommen Auslagen und Umsatzsteuer.
Diese Aufstellung bietet nur einen groben Überblick, da Zusatzregelungen und Nebenbestimmungen auch zu einer Erhöhung der Kosten führen können. Sind Sie auf der Suche nach einem Notar, können wir Ihnen die individuell zu erwartenden Gebühren gern vorab ermitteln.
Neben den Notarkosten fällt für die Hinterlegung des Testamentes beim Nachlassgericht eine Gerichtsgebühr von 75 € an, sowie eine Gebühr für die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister von derzeit 12,50 €.
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