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Die Beurkundung bei dem Notar

Grundstückskaufverträge, Testamente, Gesellschaftsverträge und viele andere Rechtsgeschäfte und Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Diese gesetzliche Vorgabe dient insbesondere dazu, dass eine für alle Beteiligten rechtssichere und fehlerfreie Gestaltung gewährleistet wird.

Anders als bei einer Beglaubigung, bei der lediglich die Unterzeichnung selbst vom Notar bestätigt wird, wird bei einer Beurkundung der gesamte Text der Vereinbarung oder Willenserklärung vom Notar erstellt und den Beteiligten vorgelesen. Ob eine Beurkundung notwendig ist, können Ihnen unsere Notare bei einem ersten Gespräch sagen.

Kaufverträge über Immobilien oder Gesellschaftsanteile

Kaufverträge oder Übertragungsverträge über ein Grundstück, ein Wohnungseigentum oder Erbbaurecht aber auch über Gesellschaftsbeteiligungen müssen notariell beurkundet werden. Das Beurkundungsverfahren beginnt mit der Erteilung des Auftrags an den Notar. Hierbei werden die für den Vertrag relevanten Informationen wie Vertragsparteien, Kaufobjekt und Kaufpreis dem Notar mitgeteilt bzw. durch den Notar bei den Beteiligten erfragt. Anhand dieser Daten erstellt der Notar einen Vertragsentwurf, der allen Vertragsbeteiligten vorab übermittelt wird. Eventuelle Änderungs- oder Ergänzungswünsche können dem Notar im Anschluss mitgeteilt werden. Sollten alle Beteiligten mit dem Entwurf einverstanden sein, wird ein gemeinsamer Beurkundungstermin vereinbart. Bei diesem Termin wird der Vertrag den Vertragsparteien vollständig vom Notar vorgelesen und erläutert. Alle bestehenden Fragen werden geklärt, bevor die Urkunde endgültig unterschrieben wird.

Die anschließende Abwicklung des Vertrages, insbesondere auch die Veranlassung der Grundbucheintragungen, wird durch den Notar im Anschluss an die Beurkundung vorgenommen.

Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen

Notar bei der Beurkundung mit Stempel und Stift an einem Tisch

Anders als bei Immobilienkaufverträgen, bei denen es sich in der Regel um standardisierte Vereinbarungen handelt, ist ein Testament oder ein Erbvertrag immer auf den konkreten Einzelfall abzustimmen. In aller Regel erfolgt deshalb zunächst ein gemeinsames Gespräch mit dem Notar, in dem die Vorstellungen und Wünsche der Erblasser gemeinsam herausgearbeitet werden. Im Anschluss an dieses Gespräch wird der Notar die gemeinsam erarbeiteten Zielvorstellungen in einem Entwurf umsetzen. Die rechtliche Ausgestaltung erfolgt durch den Notar. Es ist nicht notwendig, dass Sie Ihrerseits rechtliche Details vorgeben. Nachdem Sie den Entwurf in Ruhe geprüft haben, wird ein Beurkundungstermin bei dem Notar vereinbart, in dem die Urkunde von dem Notar vorgelesen und Abschnitt für Abschnitt erläutert wird.

Eine notariell beurkundete letztwillige Verfügung wird vom Notar bei dem Nachlassgericht in Verwahrung gegeben. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Ihr Testament auf keinen Fall vergessen oder verloren gehen kann.

Beurkundung von Vorsorgevollmachten

Eine General- und Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich privatschriftlich verfasst werden. Sobald der Bevollmächtigte jedoch auch Entscheidungen über die Immobilie treffen soll, ist zumindest eine notarielle Beglaubigung der Vollmachtsurkunde notwendig. Dieser Bereich umfasst nicht nur den Verkauf der (gemeinsamen) Immobilie, sondern auch die Bestellung von Grundschulden im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens, Löschungen oder ähnliches. Sofern die Vollmacht notariell beurkundet wird, können jederzeit neue Ausfertigungen erstellt werden, so dass das Verlustrisiko ausgeschlossen ist. Auch sichert die notarielle Beurkundung eine umfassende und auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Beratung.

Unabhängig von der Art der zu beurkundenden Willenserklärung oder Vereinbarung ist es wichtig, dass sie dem Notar sämtliche mit dem Geschäft zusammenhängende Informationen zur Verfügung stellen. Nur dann kann die Urkunde tatsächlich ihren Willen vollständig wiedergeben.

Sollte einer der Beteiligten seh- oder hörgeschädigt sein oder nicht ausreichend Deutsch sprechen, steht dies einer Beurkundung nicht entgegen. In diesem Fall können nach Vorgabe des Beurkundungsgesetzes Zeugen oder Dolmetscher hinzugezogen werden. Bitte weisen Sie den Notar rechtzeitig auf bestehende Beeinträchtigungen hin, damit entsprechende Vorbereitungen getroffen werden können.

Der Anwaltsnotar

Anders als z.B. in Hamburg oder Bayern sind Notare in Niedersachsen immer auch gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen. Gemäß § 3 Ziffer 7 Beurkundungsgesetz darf ein Notar keine Beurkundung vornehmen, wenn er oder ein anderer Rechtsanwalt der Kanzlei bereits anwaltlich in derselben Angelegenheit tätig geworden ist. Die besonderen Fachkenntnisse, die unsere Notare durch ihre Fachanwaltschaften erlangt haben, sind aber bei der Gestaltung von notariellen Verträgen sehr hilfreich. So ist unser Notar Jörg Marquard gleichzeitig Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, unser Notar Hauke Wöbken ist gleichzeitig Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Familienrecht. So ist es uns möglich, Sie auch im notariellen Bereich mit besonderem Fachwissen zu unterstützen.

 

Bildquelle: iStock – djedzura

FAQ – Häufige Fragen zur Beurkundung beim Notar

Was ist eine Beurkundung beim Notar?

Bei einer Beurkundung durch den Notar wird der gesamte Text der Vereinbarung oder Willenserklärung vom Notar erstellt und den Beteiligten vorgelesen. Im Gegensatz dazu steht die Beglaubigung, bei der lediglich die Unterzeichnung selbst vom Notar bestätigt wird.

Was passiert nach der notariellen Beurkundung?

Das variiert je nach Rechtsgeschäft. Bei einem Kaufvertrag über eine Immobilie nimmt der Notar die anschließende Abwicklung des Vertrages, insbesondere auch die Veranlassung der Grundbucheintragungen, nach einem gemeinsamen Beurkundungstermin vor. Bei Testamenten und Erbverträgen wird die Urkunde anschließend von dem Notar in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben. In jedem Fall erhalten Sie Abschriften der erstellten Urkunde.

Wie lange dauert die Beurkundung?

Die Dauer des Beurkundungstermins variiert je nach Komplexität und Länge des Vertrages. Grundsätzlich sollten Sie ungefähr 60 Minuten einplanen.

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