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Hauke Wöbken
Rechtsanwalt, Notar
Fachanwaltschaften

Jörg Marquard
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwaltschaften
Beim Notar: Die Beglaubigung
Für verschiedene Rechtsgeschäfte benötigen Sie eine öffentliche bzw. notarielle Beglaubigung. Dies betrifft insbesondere Erklärungen gegenüber öffentlichen Registern wie dem Grundbuch, dem Vereinsregister oder dem Handelsregister. Teilweise fordern auch von andere Behörden oder Banken eine Beglaubigung. Solche Beglaubigungen erhalten Sie bei unseren Notaren.
Die Unterschriftsbeglaubigung
Grundsätzlich kann jede private Urkunde beglaubigt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung ist keine Beglaubigung des Inhalts der Erklärung, sie ist nur eine Bestätigung, dass die Unterschrift von der genannten Person stammt und der Unterzeichnende persönlich seine Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt hat. Der Notar bezeugt durch die Beglaubigung die Echtheit der Unterschrift.
Bei einer Unterschriftsbeglaubigung können Sie den Inhalt des Textes frei wählen. Dies bezieht sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Formulierung. Auch Zeichnungen, Pläne oder Karten können von Ihnen zu einem Bestandteil der Erklärung gemacht werden.
Selbstverständlich ist bei Bedarf der Notar bei der Formulierung des Textes behilflich. Insbesondere bei Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt oder bei Registeranmeldungen wird häufig ein bestimmter Wortlaut erwartet.
Beglaubigte Abschriften

Neben der Unterschriftsbeglaubigung besteht die Möglichkeit, notariell beglaubigte Abschriften von Originalurkunden zu fertigen. Hier erstellt der Notar Kopien einer ihm vorgelegten Originalurkunde und bestätigt auf den Abschriften, dass diese mit dem Original übereinstimmen. Notariell beglaubigte Abschriften werden insbesondere benötigt, wenn eine Urkunde aus Sicherheitsgründen nicht aus der Hand gegeben werden soll oder mehrfach benötigt wird, wie z. B. ein Abschlusszeugnis bei der Bewerbung bei mehreren Universitäten.
Der Unterschied zwischen Beurkundung und Beglaubigung
Die notarielle Beurkundung ersetzt als höherrangige Geschäftsform die Beglaubigung. Anders als bei der Beglaubigung wird bei einer Beurkundung auch der Inhalt der Urkunde von dem Notar erstellt. Auf diese Weise besteht eine Rechtssicherheit auch hinsichtlich des Inhaltes und nicht nur – wie bei der Beglaubigung – hinsichtlich des Erklärenden. Ob im Einzelfall eine Beurkundung anstelle der Beglaubigung notwendig oder sinnvoll ist, wird Ihnen der zuständige Notar beantworten.
Wir empfehlen: Gerade bei General- und Vorsorgevollmachten sollten Sie die Beurkundung wählen, auch wenn diese aus formalen Gründen nicht zwingend nötig ist. Eine Beurkundung sorgt für die Rechtssicherheit der Urkunde und minimiert Schwierigkeiten in der Ausübung.
Bildquelle: iStock – Andrey Popov
FAQ- Häufige Fragen an Ihren Notar zur Beglaubigung







