Modernisierung im Namensrecht
Kernstück des Entwurfs ist die Einführung eines echten Doppelnamens für Familien. Ehepaare sollen künftig beide Familiennamen zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen können und müssen sich nicht mehr wie bisher für einen ihrer bisherigen Familiennamen entscheiden. Dieser gewählte Doppelname wird kraft Gesetzes Geburtsname der gemeinsamen Kinder. Wenn die El-tern keinen gemeinsamen Ehenamen gewählt haben, können sie für ihre Kin-der trotzdem einen aus beiden Familiennamen zusammengesetzten Geburtsnamen wählen. Diese Neuerung soll auch unverheirateten Eltern für gemein-same Kinder offenstehen. Dadurch soll die Zugehörigkeit der Kinder zu beiden Elternteilen auch nach außen hin deutlich werden.
Bei einer Erwachsenenadoption soll es zukünftig nicht mehr obligatorisch sein, dass die anzunehmende Person den Familiennamen der annehmenden Person als Geburtsnamen übernimmt. Die adoptierte Personen soll vielmehr wählen können zwischen dem bisherigen Familiennamen, dem Familiennamen der annehmenden Person oder einer Kombination aus beiden Familiennamen.
Stiefkinder, die im Wege der Einbenennung den Familiennamen des Stiefelternteils erhalten haben, sollen bei Scheidung der Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil, aber auch im Falle ihres Auszugs aus dem elterlichen Haushalt die Möglichkeit erhalten, ihren ursprünglichen Geburtsnamen wieder anzunehmen. Scheidungskinder können unter Umständen den Geburtsnamen des betreuenden Elternteils anstelle des bisherigen Familiennamens annehmen. Voraussetzung ist, dass der betreuende Elternteil seinerseits den bisherigen Familiennamen ablegt und zu seinem ursprünglichen Familiennamen wechselt. Hierbei ist allerdings sowohl der Wille des Kindes als auch des anderen Elternteils zu berücksichtigen.
Ob der Gesetzesentwurf in dieser Form verabschiedet oder im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch geändert wird, bleibt abzuwarten.
Hauke Wöbken
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