Startseite 5 News 5 Liebe Mandanten, Wichtige Info!

Liebe Mandanten,

hier nun eine erste Information über die möglichen Maßnahmen durch die Auswirkungen des Coronavirus:

Wer zahlt den Lohn, wenn meine Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden? 

Das Gesundheitsamt kann nach § 29  und § 30 Infektionsschutzgesetz Menschen unter Quarantäne stellen. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoeentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber; innerhalb von drei Monaten kann er nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.

Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13. März 2020) mit den folgenden Erleichterungen verabschiedet. Diese können grundsätzlich ab sofort rückwirkend zum 1. März 2020 genutzt werden:

Wie sehen die neuen Kurzarbeiterregelungen aus?

Die Mitteilungen dürfen nicht als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Coronavirus missverstanden werden. Kommt Kurzarbeitgebergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für die Fristwahrung nicht ausreichend.

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kind 60% der Nettoentgeltdifferenz. Weitere Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind zur Milderung der Nachteile möglich. Sofern keine (tarifvertragliche) Rechtsgrundlage besteht, sind diese Arbeitgeberleistungen aber freiwillig. Der Betriebsrat kann sie nicht erzwingen. Kurzarbeitergeld wird nach aktuellem Stand für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt.

Rückwirkend zum 01.03.2020 sind die folgenden, erleichterten Zugangsregeln für das Kurzarbeitergeld eingeführt worden:

  • Der Anteil von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb wurde auf zehn Prozent von vorher 30 % abgesenkt.
  • Es wird teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld.
  • Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge vollständig.
  • Bereits vorher hatten Aushilfen, Auszubildende oder gekündigte Mitarbeiter keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies ist geblieben.

Kann Kurzarbeit ohne einzelvertragliche Regelung bzw. die Zustimmung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden?

Für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist es zwingend erforderlich, dass mit den Arbeitnehmern eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit getroffen wurde. Diese kann in einem Tarifvertrag, der für das Unternehmen Geltung besitzt, oder auch in einem Arbeitsvertrag geregelt sein.

Sollte es bislang keine Regelung geben, ist es zwingend erforderlich, eine Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers zur Einführung von Kurzarbeit einzuholen.

Die Zustimmung des Arbeitnehmers muss mit dem Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit nicht zustimmt? Kann diesem Arbeitnehmer gekündigt werden?

Grundsätzlich darf das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer wegen des so genannten Maßregelungsverbotes (§ 612a BGB) nicht aufgrund der Verweigerung der Zustimmung zur Kurzarbeit gekündigt werden. Wenn jedoch eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers jedenfalls in dem mit ihm vertraglich vereinbarten Umfang nicht möglich ist, muss der Arbeitnehmer zumindest mit einer Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit oder einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen (so z. B. bei Kurzarbeit Null) rechnen. Für diese betriebsbedingten Kündigungen sind jedoch im Einzelfall die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu prüfen.

Im Einzelfall empfehlen wir dringend, sich zur Möglichkeit der Kündigung gesonderten Rechtsrat einzuholen. (Hierfür stehen Ihnen gerne Herr Marquard und Herr Jäkel in der Kanzlei zur Verfügung).

Muss die Arbeitszeit für alle Beschäftigten gleichmäßig gekürzt werden?

Die Arbeitszeit muss nicht für alle Arbeitnehmer gleichermaßen reduziert werden. Unterschiede wegen der Art der Tätigkeit oder der Qualifikation können gemacht werden. Es kommt immer auf den Ausfall der Arbeit an. Wenn für bestimmte Arbeitnehmer kein

Arbeitsausfall zu verzeichnen ist, müssen diese auch keine Kurzarbeit leisten. Die Reduzierung sollte aber bei gleicher Arbeit und Qualifikation im gleichen Maße erfolgen, um dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht zu werden.

Die Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber beim Arbeitsamt angezeigt werden. Das ist für die Auszahlung des KUG sehr wichtig, da es nur ab dem Monat gezahlt werden kann, in dem die Kurzarbeit auch gemeldet wurde. Für den Bezug des Saison-KUG müssen nur die entsprechenden Abrechnungsunterlagen eingereicht werden. Der Grund für den Arbeitsausfall muss durch Aufzeichnungen belegt werden können.

Welche weiteren Unterstützungsangebote gibt es für Unternehmen?

Das BMWi hat einen 3-Stufen-Plan für Unterstützungsmöglichkeiten veröffentlicht.

Die von der KfW bereitgestellten Möglichkeiten finden Sie auf der Homepage.

Darüber hinaus stellen auch einige Landesbanken kurzfristig Überbrückungskredite, Bürgschaften oder Liquiditätshilfen zur Verfügung, z.B. die IBB.

Bereits laufende und bestehende Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen (Stufe 1)

In Stufe 1 (Betroffenheit von einzelnen Unternehmen, kein konjunktureller Einbruch) können Unternehmen auf übliche Unterstützungsinstrumente wie KfW-Unternehmer- oder auch ERP-Gründerkredite, Betriebsmittelfinanzierungen über Landesförderinstitute und auch Bürgschaften für Betriebsmittelkredite für Unternehmen mit fehlenden oder nicht ausreichenden banküblichen Sicherheiten (Bürgschaftsbanken, Landesbürgschaften oder parallele Bund-/Länderbürgschaften je nach Umfang des Bürgschaftsbedarfs) zurückgreifen.

Zur Information von Unternehmen, insbesondere auch für kleine und mittelständische Unternehmen hat das BMWi eine Hotline eingerichtet, die am 27.2. gestartet ist. Sie unterstützt die Unternehmen bei Fragen und informiert über Instrumente, die zur Verfügung stehen (030/18615-1515, Mo-Fr., 9-17 Uhr). Auf seiner Internetseite stellt das BMWi ausführliche Informationen sowie ein Q+A bereit: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html

Die Unterstützungen gemäß geplanter Stufe 2 und 3 sind noch nicht verabschiedet.

Wie kann man den Solo-Selbständigen helfen, bei denen die Erleichterungen für Arbeitgeber nicht greifen?

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in

dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen. Hierfür können Sie gerne mit Herrn Jäkel oder Herrn Marquard in Kontakt treten.

Problematisch ist die Lage der Selbstständigen, die selbst nicht von einer Quarantäne betroffen sind, denen aber die Umsätze wegbrechen. Für sie kann auch der angekündigte Notfallfonds für KMU interessant sein, der bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen helfen soll. Einzelheiten sind hierzu jedoch bisher nicht bekannt.

Wie hilft das Finanzamt?

In Aussicht gestellt sind derzeit folgende Maßnahmen:

Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Es soll dafür ein erleichtertes Verfahren geben.

Steuervorauszahlungen können leichter zumindest bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer angepasst werden. Auch dies soll unkompliziert möglich sein. Allerdings ist noch unklar, ob dies auch für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer gilt.

Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen werden bis zum 31. Dezember ausgesetzt, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist – so die Ankündigung der Bundesregierung.

Dem Vernehmen nach soll noch in dieser Woche ein Schreiben des BMF veröffentlicht werden. Auch sind Lösungen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Abgabe der Lohnsteueranmeldungen vorgesehen.

Sofern es konkrete neue Maßnahmen gibt, werden wir Sie weiter in Kenntnissetzen.

Bleiben Sie bis dahin gesund und wenden Sie sich gerne an unsere Mitarbeiter, an Frau Ostermann im Bereich des Steuerrechts, Herrn Jäkel oder Herrn Marquard als Fachanwalt Arbeitsrecht.

Kerstin Ostermann

Kerstin Ostermann

>  Steuerberaterin

>  Fachberaterin in der Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

>  Wirtschaftsmediatorin (BStBK)