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Corona Hilfen Stand 03.06.2020

Liebe Mandanten,

Der Koalitionsausschuss hat sich am 03.06.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit einem Volumen von 130 Milliarden Euro verständigt. Ziel soll sein, Arbeitsplätze zu sichern und die Wirtschaft wieder zum Laufen zu bringen. Nun müssen die geplanten Änderungen das Gesetzgebungsverfahren noch durchlaufen.

Im Einzelnen sind es folgende, die Steuer betreffende Maßnahmen:

Ermäßigter Steuersatz für Restaurantdienstleistungen

Nach dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz), der sich zur Zeit in den parlamentarischen Beratungen befindet, soll nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 (neu) UStG der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet werden auf „nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.“

Diese Maßnahme ist also auf ein Jahr befristet und gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021.

Die Abgabe von alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken ist von dieser Ermäßigung ausgenommen.

Die Änderung soll die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gastronomiebranche abmildern. Von der Steuersatzermäßigung profitieren nicht nur Gaststätten, sondern auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum Normalsteuersatz erbracht haben.

Eine Pflicht zur Weitergabe der Steuerermäßigung an die Kunden (z. B. über Preissenkungen) besteht nicht. Auch Preiserhöhungen ab dem 01.07.2020 sind für die Steuersatzermäßigung unschädlich.

Senkung der Umsatzsteuersätze

Für die Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland ist eine Senkung des Regelsteuersatzes von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 vorgesehen. Die oben aufgeführten Restaurantleistungen sind darin inbegriffen. Sofern das Gesetz endgültig beschlossen wird, muss also unbedingt auf die Leistungszeitpunkte geachtet werden. Zu vermeiden sind Rechnungen, die den vorherigen Steuersatz ausweisen, jedoch den Zeitraum zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 vorgesehen. Die oben aufgeführten Restaurantleistungen sind darin inbegriffen.

Sofern das Gesetz endgültig beschlossen wird, muss also unbedingt auf die Leistungszeitpunkte geachtet werden. Zu vermeiden sind Rechnungen, die den vorherigen Steuersatz ausweisen, jedoch den Zeitraum zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 betreffen. Eine zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wäre gem. § 14c UStG abzuführen, der Kunde kann sie jedoch nicht als Vorsteuer in Abzug bringen.

Bei künftigen Prüfungen wird das Finanzamt also besonders diese Zeitpunkte ins Visier nehmen.

Einschränkung der Anhebung von Sozialversicherungsbeiträgen

Bedingt durch die Corona-Krise sind die Ausgaben in den Sozialversicherungen gestiegen. Eine Beitragsanpassung ist zu erwarten. Um eine Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, sollen im Rahmen der „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % stabilisiert werden. Darüber hinaus gehende Liquiditätslücken sollen vom Bundeshaushalt bis zum Jahr 2021 gedeckt werden.

Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Die Fälligkeit wird auf den 26. Des Folgemonats verschoben. Damit soll eine Anpassung an die europäischen Nachbarn geschaffen werden. Unklar ist noch, welcher Zeitraum davon betroffen ist.

Steuerlicher Verlustrücktrag wird erweitert

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro und bei Zusammenveranlagung auf 10 Mio. Euro erweitert. D.h. Verluste aus dem Jahr 2020 können bereits im Jahr 2019 berücksichtigt werden.

Möglich soll auch die Bildung einer Rücklage in 2019 für die „Corona-Krise“ sein, um bereits im Jahr 2019 die Steuerbelastung zu senken. Hier ist noch die genaue Gesetzesformulierung abzuwarten.

Degressive Abschreibung

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung
(AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden, linearen AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.

Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Es soll ein Optionsmodell für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das 4-fache des Gewerbesteuer-Maßbetrags eingeführt werden. Heute beträgt der Faktor das 3,8 fache.

Für das Optionsmodell und für weitere Veränderungen des Körperschaftsteuergesetzes bleibt sicher der genaue Gesetzeswortlauf abzuwarten.

Überbrückungshilfen für die Monate Juni bis August 2020

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für den coronabedingten Umsatzausfall ein Programm für weitere Hilfen aufgelegt. Das Volumen wird auf 25 Mrd. Euro begrenzt. Die Überbrückungshilfen gelten branchenübergreifend, wobei besonders betroffene Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, Reisebüros, Schausteller, Unternehmen der Varanstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen besonders Rechnung zu tragen sein soll.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze coronabedingt im April und Mai 2020 um mind. 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 € für drei Monate. (Vermutlich liegt hier ein Druckfehler der Bundesregierung vor und es sind tatsächlich 15.000 € gemeint). Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 €, bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 15.000 € nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden am 31.08.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Kinderbonus

Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 Euro pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind werden die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Auf Grund des höheren Betreuungsaufwand gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird befristet auf 2 Jahre der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.

Bereits beschlossene Maßnahmen:

Stundung von fälligen Umsatzsteuer Zahlungen

Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich. zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31.12.2020 stellen. An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Diese Maßnahme betrifft auch die Umsatzsteuer.

Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 können Unternehmer auf Antrag ganz oder teilweise durch die Finanzämter herabsetzen lassen.

Kerstin Ostermann

Kerstin Ostermann

>  Steuerberaterin

>  Fachberaterin in der Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

>  Wirtschaftsmediatorin (BStBK)