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Gesetzliche Elternstellung gleichgeschlechtlicher Paare

Nach dem Gesetz ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Dieser Vorschrift betrifft allerdings nur heterosexuelle Paare, für miteinander verheiratete Frauen gilt diese gesetzliche Elternschaft nicht. Dies hat zur Folge, dass die Ehefrau der Kindesmutter das Kind nach dessen Geburt adoptieren muss, um eine Elternstellung zu begründen.

Im Zuge der Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare und deren Möglichkeit, ebenso wie heterosexuelle Paare die Ehe zu schließen, haben nun kurz hintereinander sowohl das Oberlandesgericht Celle als auch das Kammergericht Berlin verfassungsrechtliche Zweifel an der fehlenden Regelung der Elternstellung gleichgeschlechtlicher Partner geäußert.

In beiden Verfahren leben die Antragstellerinnen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und sind miteinander verheiratet. Eine der beiden Partnerinnen wurde jeweils mittels einer anonymen Samenspende schwanger. Der Antrag der Eheleute, die „Mit-Mutterschaft“ festzustellen, wurde jeweils abgelehnt und ist nach Überzeugung der Gerichte nach der derzeit geltenden Gesetzeslage auch nicht möglich.

Beide Gerichte sehen durch die aktuelle gesetzliche Regelung u. a. das Grundrecht des betroffenen Kindes auf Gewährleistung von Pflege und Erziehung durch seine Eltern verletzt. Sie sehen den Gesetzgeber der Pflicht, durch eine Anpassung für eine Gleichstellung zu sorgen und haben deshalb die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Gesetzeslage vorgelegt.

Zu welchem Ergebnis das Bundesverfassungsgericht kommen und wie eine eventuelle gesetzliche Neuregelung aussehen wird bleibt abzuwarte

Hauke Wöbken

Hauke Wöbken

>  Rechtsanwalt und Notar

>  Fachanwalt für Erbrecht

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