Startseite 5 News 5 Die (Un-)Wirksamkeit eines Testamentes

Die (Un-)Wirksamkeit eines Testamentes

Nicht jedes „Testament“, das ein Erblasser hinterlässt, ist auch wirksam. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Form der Errichtung zu.
Ein Testament kann sowohl durch notarielle Beurkundung als auch als privatschriftliches Dokument errichtet werden. Ein privatschriftliches Testament muss dabei zwingend vollständig vom Erblasser selbst per Hand geschrieben sein.

Der BGH hat nun durch Beschluss vom 10. November 2021 (IV ZB 30/20) eine inhaltlich klare Bestimmung allein aufgrund dieses Formerfordernisses für unwirksam erklärt. Was war geschehen?
Die Erblasser hatten ein gemeinsames handschriftliches Testament errichtet, in dem sie u.a. bestimmt hatten, dass bestimmte Erbteile an eine Erbengemeinschaft gehen sollen, deren Namen und Adressen in einem PC-Ausdruck angehängt sind. Dieser angehängte PC-Ausdruck ist von den Erblassern ebenfalls unterschrieben worden.

Der BGH hat deutlich gemacht, dass auch durch den Hinweis in dem handschriftlichen Teil des Testamentes auf den PC-Ausdruck oder die Unterschrift auf dem Ausdruck selbst das gesetzliche Formerfordernis nicht gewahrt ist. Die Erbeinsetzung ist unwirksam. Auch durch eine Testamentsauslegung können die in der Anlage genannten Personen nicht als Erben festgestellt werden.
Es kommt dem BGH weder darauf an, ob aus dem formunwirksamen Teil des Testamentes klar erkennbar ist, was der Wille der Erblasser gewesen ist, noch auf die Frage, ob eine Fälschung der maschinengeschriebenen Anlage ausgeschlossen werden könne. Er hat in seiner Entscheidung vielmehr sehr deutlich gemacht, dass die Rechtsprechung seiner Ansicht nach hier in der Vergangenheit zu großzügig gewesen ist bei der Einbeziehung formunwirksamer Unterlagen zur Auslegung von Testamenten.

Fazit:

Ein privatschriftliches Testament muss vollständig vom Erblasser selbst per Hand geschrieben werden. Eine Bezugnahme auf maschinengeschriebene Unterlagen sollte soweit wie irgend möglich vermieden werden.
Eine deutlich höhere Rechtssicherheit bietet ein notariell errichtetes Testament, bei dem nicht nur die Wirksamkeit des Testamentes garantiert ist, sondern das auch nach umfangreicher rechtlicher Beratung inhaltlich sicher gestaltet wird.

Hauke Wöbken

Hauke Wöbken

>  Rechtsanwalt und Notar

>  Fachanwalt für Erbrecht

>  Fachanwalt für Familienrecht