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Die Ablehnung der Maskenpflicht kann zur Kündigung führen

Das Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg hat in seinem Urteil vom 7. Oktober 2021 – 10 Sa 867/21 die Kündigungsschutzklage eines Lehrers abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung beruhte darauf, dass sich der Lehrer gegenüber der Schulelternsprecherin dahingehend geäußert hat, dass er die Maskenpflicht als „Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung“ bezeichnet hat. Maßgeblich für die Rechtfertigung der ausgesprochenen fristlosen Kündigung war es, dass der Lehrer trotz vorheriger Abmahnung sein Verhalten fortgesetzt hat.

Der Fall zeigt, dass schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen das Risiko einer fristlosen Kündigung in sich bergen. Allerdings ist auch wieder deutlich geworden, wie wichtig es ist, dass einer solchen Kündigung vorab eine Abmahnung voraus geht. Dem Arbeitnehmer muss aufgezeigt werden, was seine vertraglichen Pflichten sind, inwieweit er nach Ansicht des Arbeitgebers hier gegen verstoßen hat, und dass ein wiederholter Verstoß die Kündigung, notfalls fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen wird.

Sebastian Jäkel

Sebastian Jäkel

>  Rechtsanwalt und Mediator

>  Fachanwalt für Mietrecht

>  Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht