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Arbeitsausfallrisiko bei Corona Lockdown

Der Arbeitgeber schuldet keine Vergütung, wenn er aufgrund eines Corona bedingten und staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ seinen Betrieb vorübergehend schließen muss.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21 – entschieden.

In dem Verfahren begehrte eine Arbeitnehmerin Zahlung ihres Entgeltes unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, da sie ihre Arbeitsleistung aufgrund der Betriebsschließung im „Lockdown“ nicht erbringen konnte und sich der Arbeitgeber insoweit in Annahmeverzug befunden habe. Diese Ansicht teilte das Bundesarbeitsgericht nicht. Die Corona bedingte Schließung eines Betriebes aufgrund eines staatlich angeordneten „Lockdowns“ sei kein Risiko, welches in die Sphäre des Arbeitgebers falle. Damit trägt der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht das Vergütungsrisiko.

Sebastian Jäkel

Sebastian Jäkel

>  Rechtsanwalt und Mediator

>  Fachanwalt für Mietrecht

>  Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht