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Start der Aktivrente

 

Zum 01.01.2026 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, kurz das Aktivrentengesetz, ins Leben gerufen worden. Ziel ist, den Erhalt von ansonsten ausscheidenden Arbeitskräften attraktiv zu gestalten und so die Entscheidung für die Arbeitnehmer*innen zu erleichtern, länger zu arbeiten und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.  

Dafür werden seit 2026 Einnahmen aus einer Angestelltentätigkeit mit monatlich 2.000 € Brutto lohnsteuerfrei gestellt. Für das gesamte Jahr beträgt die steuerfreie Einnahme nur aus diesen Tätigkeiten 24.000 € je Steuerpflichtiger. Der Freibetrag wird jedoch je Monat der Angestelltentätigkeit mit 2.000 € gewährt. Fängt der Arbeitnehmer erst im März 2026 mit der Aktivrententätigkeit an, sind für 2026 entsprechend auch nur 20.000 € befreit. Der Freibetrag kann somit nicht auf andere Monate übertragen werden.

Der steuerfreie Arbeitslohn unterliegt auch nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt, d.h. er erhöht auch nicht den individuellen Steuersatz bei der Einkommensteuererklärung.

Ein „Aber“ gibt es dennoch: der Arbeitslohn nach dem Aktivrentengesetz unterliegt weiterhin der Sozialversicherung. Das neue Gesetz sieht eine rein steuerliche Begünstigung vor und hat keine besonderen Regelungen für die Sozialversicherungsabgaben aufgenommen. Das bedeutet, die bisherigen Regelungen für die Sozialversicherungen bleiben bestehen.

Im Einzelnen:

  • Für die Krankenversicherung gilt ab Bezug der Vollrente ein ermäßigter Beitragssatz von 14 % (Stand 2026), je zur Hälfte vom AN und AG zu tragen
  • In der Pflegeversicherung gilt der volle Beitragssatz von 3,6 % auch bei Rentnern und ist hälftig vom AN und AG zu tragen
  • Die Arbeitslosenversicherung entfällt ab dem Zeitpunkt der Regelaltersgrenze für den Arbeitnehmer, für den Arbeitgeber bleibt er bestehen
  • Ab Vollrentenbezug entfällt die Rentenversicherungspflicht für den Arbeitnehmer, bleibt aber für den Arbeitgeber bestehen (9,3 %). Arbeitnehmer können jedoch freiwillig Beiträge leisten, um Ihren Rentenanspruch zu erhöhen.

Zu beachten ist weiterhin, dass die Aktivrente nur bei Personen steuerfrei gewährt wird, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Regelaltersgrenze wird stufenweise erreicht und ist für Personen, die ab dem Jahr 1964 geboren wurden, das 67. Lebensjahr. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig, ob bereits eine Altersrente bezogen wird oder ob überhaupt ein Anspruch auf eine Rente besteht. 

Wichtig ist, dass es auch nicht begünstigte Bezüge oder Empfänger gibt:

  • Beamte für die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten sind (aktive Beamte über die Regelaltersgrenze
  • Geringfügige Beschäftigte (Minijobs), hierfür gibt es bereits die besondere Pauschalabgabenpflicht 
  • Keine Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land-und Forstwirtschaft führen
  • Bezieher von vorgezogenen Renten
  • Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrenten

Werden aus der Aktivrente höhere monatliche Einnahmen erzielt als 2.000 €, wird nur der übersteigende Betrag der Lohnsteuer unterworfen. 

Auch erfolgt keine Anrechnung auf die normale Rente.

Hauke Wöbken

Hauke Wöbken

>  Rechtsanwalt und Notar

>  Fachanwalt für Erbrecht

>  Fachanwalt für Familienrecht