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Single und Testament –
Ist das notwendig?

Wer unverheiratet ist und keine Kinder hat, macht sich meistens keine Gedanken über die Errichtung eines Testamentes. Da weder Ehegatte noch Kinder abzusichern sind, wird ein Testament für unnötig gehalten. Aber ist das tatsächlich richtig?

Um diese Frage zu beantworten, muss man sich zunächst über die gesetzliche Erbfolge klarwerden. Wenn Ehegatte und Kinder nicht vorhanden sind, sind die Eltern die nächsten gesetzlichen Erben. Falls die Eltern verstorben sind, wären dies die Geschwister, ersatzweise deren Kinder. Soweit bleibt die Erbfolge noch einigermaßen übersichtlich und kann durchaus dem (hypothetischen) Willen des Verstorbenen entsprechen, auch wenn alte Freunde oder treue Begleiter leer ausgehen würden.

Kompliziert wird es allerdings, wenn keine Geschwister vorhanden sind. Dann sind erbberechtigt die Erben der dritten Ordnung, also die Großeltern und deren Abkömmlinge. Dies wären Onkel und Tanten, ggf. Cousins und Cousinen, und zwar zur Hälfte auf der mütterlichen und zur Hälfte auf der väterlichen Seite. Ob dies tatsächlich noch so vom Erblasser gewünscht war, ist zumindest fraglich. Auch ist zu bedenken, dass sich zur Beantragung des Erbscheins und Auseinandersetzung des Nachlasses hier Familien zusammenfinden müssen, die bisher wenig bis gar keinen Kontakt zueinander hatten und wahrscheinlich noch nicht einmal wissen, wer auf der anderen Seite der Familie überhaupt als Miterbe in Frage kommt.

In der Praxis zeigt sich häufig, dass bei einer Aufteilung des Nachlasses unter diversen Cousins und Cousinen die einzelnen Erbquoten so gering sind, dass keiner der Beteiligten wirklich Interesse hat, den Erbschein zu beantragen und die ordnungsgemäße Verteilung des Nachlasses vorzunehmen. Sofern kein Grundeigentum zum Nachlass gehört, wird dieser teils von Personen in Besitz genommen, die überhaupt kein Erbrecht haben. Sparkonten, auf die keine Ansprüche angemeldet werden, fallen nach einigen Jahren der Bank zu. Eventuell bleibt nur der Staat als letzter Erbe, wenn die entfernten Angehörigen nicht ermittelt werden können.

Auch für Alleinstehende ist eine letztwillige Verfügung also sinnvoll. Ein Testament kann sowohl durch eine notarielle Beurkundung als auch handschriftlich wirksam errichtet werden. Bei handschriftlicher Errichtung ist es unbedingt erforderlich, dass das gesamte Testament vom Erblasser selbst per Hand geschrieben wird. Dieses Formerfordernis betrifft auch Anlagen zum Testament wie etwa Inventarlisten. Eine notarielle Errichtung hat den Vorteil, dass sowohl hinsichtlich der formalen Voraussetzungen als auch der inhaltlichen Gestaltung eine ausführliche Beratung erfolgt, sodass ungewollte Folgen der getroffenen Regelungen oder gar eine Unwirksamkeit vermieden werden. Auch werden notariell errichtete Testamente grundsätzlich beim örtlichen Nachlassgericht hinterlegt, sodass ihr Auffinden im Todesfall gesichert ist. Ob ein handschriftliches Testament irgendwann gefunden wird und dann tatsächlich auch den Weg zum Nachlassgericht findet, ist keinesfalls garantiert.

Wer letztlich das mehr oder weniger große Vermögen oder auch nur bestimmte Teile davon erhalten soll, kann natürlich jeder für sich selbst entscheiden. Alte Freunde, langjährige Begleiter, Patenkinder oder auch gemeinnützige Organisationen freuen sich bestimmt, wenn an sie gedacht wurde. Das kann aber nur durch ein wirksames und auffindbares Testament geschehen!

Nicht jeder benötigt zwingend ein Testament. Aber Gedanken über die Notwendigkeit eines Testamentes sollte sich jeder einmal gemacht haben.

Hauke Wöbken

Hauke Wöbken

>  Rechtsanwalt und Notar

>  Fachanwalt für Erbrecht

>  Fachanwalt für Familienrecht