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Sind Urlaubsansprüche vererblich?

Was passiert mit den Urlaubsansprüchen, wenn der Arbeitnehmer verstirbt?

Diese Frage muss erst noch durch den Europäischen Gerichtshof abschließend geklärt werden.

Bereits in der Vergangenheit hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof dazu geführt, dass das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zumindest anpassen musste.

So ist mittlerweile geklärt, dass der Urlaubsanspruch als bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts abzugelten ist, wenn er nicht in natura genommen werden kann. Voraussetzung dafür, dass der Urlaubsanspruch abzugelten ist, ist zunächst ein beendetes Arbeitsverhältnis, in welchem der Urlaub nicht genommen werden konnte. Dann entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch.

Ein solcher Geldanspruch ist grundsätzlich mit dem Tod auf die Erben übergehend.

Der Europäische Gerichtshof hat eine solche Vererblichkeit auch bereits festgestellt. Gleichwohl hat das Bundesarbeitsgericht hierzu nun erneut den Europäischen Gerichtshof angerufen. Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof hat in seinen Schlussanträgen herausgestellt, dass die Frage bereits durch den Europäischen Gerichtshof entschieden sei und eben eine Vererblichkeit besteht. Es ist mithin weiter davon auszugehen, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber auf abzugeltenden Urlaub geltend machen können.

Die Höhe bemisst sich nach den arbeitsvertraglichen Regelungen.

Zur Reduzierung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs sind Arbeitgeber angehalten im Arbeitsvertrag zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem darüber hinausgehenden vertraglichen Urlaubsanspruch zu differenzieren.

Sebastian Jäkel

Sebastian Jäkel

>  Rechtsanwalt und Mediator

>  Fachanwalt für Mietrecht

>  Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht