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Kein Widerrufsrecht des Mieters bei Zustimmung zu einer Mieterhöhung

In einem Urteil vom 17. Oktober 2018 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Mieter kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nach Zustimmung zu einer Mieterhöhung zusteht.

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in Berlin. Der Vermieter hatte den Mieter per Brief dazu aufgefordert einer Mieterhöhung zuzustimmen. Dem kam der Mieter zunächst nach. Der Mieter zahlte auch die erhöhte Miete an den Vermieter. Dann überlegte es sich der Mieter anders und Widerrief seine Zustimmung. Zudem verlangte er vom Vermieter die auf die Mieterhöhung geleisteten Erhöhungsbeträge der Mietzahlungen zurück.

Ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Mieter kein Widerrufsrecht zusteht. Der Wortlaut des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB erstreckt das Widerrufsrecht zwar auf „Verträge über die Vermietung von Wohnraum“. Allerdings, so der Bundesgerichtshof, ist die Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Widerrufsrecht des Mieters bei einer Zustimmungserklärung zu einer vom Vermieter verlangten Mieterhöhung nicht gegeben sei,. Dies folge, so der Bundesgerichtshof, aus dem Regelungszweck der Bestimmungen über die Mieterhöhung einerseits als auch aus den Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen. Die Rechtsliteratur hat dies bislang zum Teil anders gesehen. Die Frage ist nun vom Bundesgerichtshof zugunsten des Vermieters entscheiden worden. Ich halte die Begründung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis für richtig. Meines Erachtens scheidet eine Anwendung der Widerrufsregelungen des Fernabsatzrechts bei Mieterhöhungsverlangen bereits daran, dass kein Vertrag über die Vermietung von Wohnraum im Sinne des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB vorliegt. Das Erhöhungsverlangen begründet keinen Mietvertrag über Wohnraum, sondern ändert diesen lediglich.

Es empfiehlt sich mithin jedes Mieterhöhungsverlangen genauestens prüfen zu lassen.

Sebastian Jäkel

Sebastian Jäkel

>  Rechtsanwalt und Mediator

>  Fachanwalt für Mietrecht

>  Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht