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Hilfe zur Selbsttötung und aktive Sterbehilfe

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.02.2020 und des Hohen Rates der Niederlande vom 21.04.2020

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 26. Februar 2020 festgestellt, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, § 217 StGB, verfassungswidrig ist. Was bedeutet diese Entscheidung für die Betroffenen, insbesondere auch im Hinblick auf die Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung?

Zunächst bedeutet die Entscheidung, dass es jedem Menschen freisteht, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden und bei der Umsetzung dieser Selbsttötung die Hilfe Dritter zu suchen und, soweit sie angeboten wird, auch in Anspruch zu nehmen. Insbesondere darf die Hilfe von Ärzten oder Sterbehilfevereinen gesucht werden, ohne dass diese für ein Mitwirken strafrechtlich belangt werden können. Dieses Entscheidungsrecht jedes Einzelnen, die den innersten Bereich individueller Selbstbestimmung berührt, ist nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- oder Krankheitsphasen beschränkt. Sowohl das Recht zur Selbsttötung als auch das Recht, hierbei Hilfe in Anspruch zu nehmen, steht einem Menschen in jeder Lebenslage zu.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung jedoch klargestellt, dass es sich um eine Entscheidung von höchstpersönlichem Charakter handelt, die damit nicht im Rahmen einer (General- oder Vorsorge-) Vollmacht auf Dritte übertragen werden kann. Geschützt ist allein die Entscheidung, sein Leben „eigenhändig bewusst und gewollt“ zu beenden. Hierbei entscheiden allein die „höchstpersönlichen Vorstellungen und Überzeugungen“ des Betroffenen.

Damit kann die Entscheidung von dem Betroffenen nur selbst getroffen werden, solange er gesundheitlich dazu in der Lage ist. Er selbst ist es, der – wenn auch mit Hilfe – seinem Leben ein Ende setzt. Im Falle einer Geschäftsunfähigkeit können auch die nächsten Angehörigen mit einer (Vorsorge-) Vollmacht diese Entscheidung nicht treffen, vor allem die Tötungshandlung nicht vornehmen (lassen).

Auch im Rahmen einer abstrakt formulierten Patientenverfügung wird die Anordnung einer aktiven Sterbehilfe nicht möglich sein. Der Entschluss zur Selbsttötung muss von dem Betroffenen selbst in der konkreten Situation bewusst und gewollt getroffen werden, die Tötungshandlung selbst muss von dem Betroffenen – ggf. mit Hilfe Dritter – eingeleitet werden. Ein rein vorsorglicher oder vorsorgender Beschluss im Rahmen einer abstrakten Patientenverfügung ist damit selbst dann ausgeschlossen, wenn konkrete Krankheitsbilder genannt werden sollten, zumal die Umsetzung des Beschlusses aussteht.

Folgen dürfte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes damit nur für denjenigen haben, der im entscheidenden Moment noch geschäfts- und handlungsfähig ist. Die Umsetzung einer Patientenverfügung, die aktive Sterbehilfe vorsieht, ist auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in Deutschland anders als in den Niederlanden, wo die Rechtslage durch eine Entscheidung des Hohen Rates in Den Haag vom 21.04.2020 noch einmal liberalisiert worden ist, nicht möglich. Das Verbot der Tötung auf Verlangen, also der Einleitung des Sterbeprozesses auch auf ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten, gem. § 216 StGB ist von der Entscheidung des Gerichtes nicht erfasst. Die Entscheidung aus den Niederlanden hat keine Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland.

Hauke Wöbken

Hauke Wöbken

>  Rechtsanwalt und Notar

>  Fachanwalt für Erbrecht

>  Fachanwalt für Familienrecht