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Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung / Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR149/21 – eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aufgehoben und dargelegt, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers insbesondere dann erschüttert ist, wenn die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Grundsätzlich hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Anschein der Richtigkeit für sich. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber darlegen und beweisen muss, dass es Anlass zu ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gibt. Eine solche Erschütterung des Beweiswertes hat das Bundesarbeitsgericht hier angenommen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung datierte auf den selben Tag, an dem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Sie dauerte bis zum Ende der Kündigungsfrist an. Diese Übereinstimmung, so das Bundesarbeitsgericht, habe den Anschein in sich, dass ernstliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Insoweit oblag es nun dem Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass er in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war. Dieses gelang dem Arbeitnehmer nicht. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand mithin nicht.

Sebastian Jäkel

Sebastian Jäkel

>  Rechtsanwalt und Mediator

>  Fachanwalt für Mietrecht

>  Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht