Startseite 5 News 5 1%-Regelung ist nicht mit 50% der Kosten zu begrenzen

1%-Regelung ist nicht mit 50% der Kosten zu begrenzen

Fraglich war die Anwendung der 1 %-Regelung in Fällen, in denen die hiernach ermittelte Nutzungsentnahme 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz übersteigt.

Auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 9. Dezember 2014 6 K 2338/11 wurde damit als unbegründet zurückgewiesen.

Nach dem X. Senat des Bundesfinanzhofes ist die private Nutzungsentnahme des vom Kläger betrieblich und privat genutzten Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1%-Regelung) zu ermitteln. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Eine Begrenzung der so berechneten Nutzungsentnahme auf 50 % der im Streitjahr angefallenen Gesamtaufwendungen ist ebenfalls verfassungsrechtlich lt. dem X. Senat nicht geboten.

(BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.5.2018, X R 28/15)

Kerstin Ostermann

Kerstin Ostermann

>  Steuerberaterin

>  Fachberaterin in der Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

>  Wirtschaftsmediatorin (BStBK)