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Schönheitsreparaturen


Mehrfach hat der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren entschieden, dass die Abwälzung von Schönheitsreparaturen vom Vermieter auf den Mieter im Rahmen eines Mietvertrages unwirksam sein kann. So sind „starre Fristenpläne“ unwirksam, die dem Mieter ohne Berücksichtigung des Abnutzungsgrades die Pflicht auferlegen, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Kombination einer Fristenplanregelung und einer Endrenovierungsklausel in Formularverträgen hat der BGH ebenfalls als unwirksam angesehen. Er hat auch entschieden, dass eine unzulässige Schönheitsreparaturenklausel nicht dazu führen kann, dass der Vermieter berechtigt ist, einen Mietzuschlag zu erheben. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung festgestellt, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter seinem Mieter die Aufwendungen für die Endrenovierung erstatten muß, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausgeführt hat. Mit dieser neueren Rechtsprechung hat der BGH den Umfang der Sanktionen gegenüber einem Vermieter bei unwirksamen Schönheitsreparaturenklauseln erweitert.
Die Unwirksamkeit einer Klausel hat damit für den Vermieter harte Folgen:Er ist zum einen nicht berechtigt, bei Auszug des Mieters von diesem erforderliche Schönheitsreparaturen zu fordern. Darüber hinaus muß er im laufenden Mietverhältnis die Schönheitsreparaturen für seinen Mieter auf eigene Kosten auszuführen. Und er ist verpflichtet, seinem Mieter die Arbeiten zu bezahlen, die dieser im Vertrauen auf eine wirksame Klausel durchgeführt hat.
Wer dies nicht will, sollte sich als Vermieter vor Abschluß eines Mietvertrages und vor dessen Beendigung rechtlich beraten lassen.
Auch auf Mieterseite empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung sowohl vor Abschluß eines Mietverhältnisses als auch vor dessen Beendigung, damit klar ist, was geschuldet ist und was nicht.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen, aber auch bei anderen Fragen des Mietrechts, steht Ihnen in unserem Hause unser Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Herr Jäkel, zur Verfügung.

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