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Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag


Bei Auto-Kaufverträgen kommt es immer wieder zu Streit, wenn das Fahrzeug nicht abgenommen wird und der Verkäufer pauschalierten Schadenersatz geltend macht.
Mit Urteil vom 14. April 2010 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Vertragsklausel, die den Schaden auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, wirksam ist, wenn dem Käufer vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Im Kaufvertrag stand:

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

Nach Vertragsschluss trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Die Verkäuferin hat den Rücktritt bestätigt und die im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die genannte Schadenspauschalierung wirksam ist. Nach dem Gesetz müsse dem Vertragspartner zwar ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Der Gesetzestext müsse aber nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es genüge vielmehr, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich macht, dass darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen ist. Diese Voraussetzung sei bei der genannten Klausel erfüllt. Denn aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liege es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.

Eine grundsätzliche Bemerkung zu Kaufverträgen:
Die Ansicht, man habe bei Verträgen, die man schließt, generell ein 2-wöchiges Widerrufsrecht, ist ebenso falsch wie unausrottbar. Ein Recht zum Widerruf gibt es nur im Ausnahmefall, beispielsweise beim finanzierten Kauf. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, führt ein dennoch erklärter Widerruf oder Rücktritt sehr schnell zu erheblichen finanziellen Einbußen.

Gerhard Braune

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