Regulierung von Verkehrsunfallschäden
Der Verkehr in Deutschland wird immer dichter, was zwangsläufig dazu führt, dass auch die Zahl von Verkehrsunfällen zunimmt.
Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Geschädigte 2 Möglichkeiten:
Die Regulierung selbst in die Hand zu nehmen. Oder aber einen Anwalt zu beauftragen.
Nimmt der Geschädigte die Regulierung selbst in die Hand, hat er in vielen Fällen zunächst den Eindruck, ihm werde zügig und unbürokratisch geholfen. Nutzt man beispielsweise den von den Versicherern angebotenen Schadenschnelldienst oder den Zentralruf der Autoversicherer, ist bei größeren Schäden, die ein Sachverständigengutachten erfordern, in null Komma nichts ein Sachverständiger vor Ort, um die Schadenhöhe zu schätzen. Allerdings ein Sachverständiger, den die gegnerische Versicherung beauftragt hat, was nicht ohne Folgen bleibt:
Unsere Kanzlei war dutzende Male mit Unfällen befasst, in denen unabhängig voneinander zwei Gutachter tätig waren, zum einen der Gutachter, der vom Geschädigten oder seiner Werkstatt beauftragt worden war, zum anderen der Gutachter der Versicherung. Nicht in einem einzigen Fall war der Gutachter der gegnerischen Versicherung für den Geschädigten zu einem günstigeren Ergebnis gekommen als der vom ihm selbst beauftragte Gutachter. Dabei hat es wiederholt Abweichungen von mehreren 1.000,00 € zu Lasten des Geschädigten gegeben. Zufall? Oder das Ergebnis dessen, was die Versicherer „Aktives Schadenmanagement“ nennen?
Des Weiteren versuchen die Versicherer zunehmend, die Geschädigten dazu zu bringen, den Unfallschaden nicht in ihrer „eigenen“ Werkstatt reparieren zu lassen, sondern in einer Werkstatt, die der Versicherer vorgibt. Bei diesen Werkstätten handelt es sich in den meisten Fällen nicht um autorisierte Markenwerkstätten. Selbst wenn dies einmal so sein sollte: Jedenfalls ist es nicht die „Werkstatt des Vertrauens“ des Geschädigten.
Dass die Versicherer an diese Werkstätten weniger zahlen als an die Werkstatt
des Kunden, liegt auf der Hand. Natürlich muss eine Werkstatt, die geringere Stundensätze hat, nicht schlechter sein als eine Markenwerkstatt. Die Frage, zu welcher Werkstatt Sie ein höheres Vertrauen haben, wenn es um die wirklich vollständige, technisch notwendige und fachgerechte Reparatur Ihres Unfallfahrzeuges geht, ist allerdings schnell beantwortet.
Ziel des „Aktiven Schadenmanagements“ ist es, nicht nur die freien Sachverständigen und Markenwerkstätten aus der Unfallregulierung herauszuhalten, sondern auch uns Rechtsanwälte. Wir kosten die Versicherer nicht nur Geld durch unsere Gebühren, sondern auch dadurch, dass wir dafür sorgen, dass nichts vergessen wird, was sonst gern durch den Rost fällt, beispielsweise die Geltendmachung von Nutzungsausfall, angemessenen Mietwagenkosten, Zulassungskosten bei Totalschäden und anderes mehr. Oder denken Sie, falls Sie beim Unfall verletzt worden sein sollten, an die Durchsetzung und Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen oder des Haushaltsführungsschadens.
Uns ist kein Fall bekannt, in dem die Versicherer bei Körperschäden von sich aus den Haushaltsführungsschaden angesprochen oder gar reguliert hätten.
Zügig und unbürokratisch ist schön. Aber doch bitte nicht auf Ihre Kosten.
Bringen Sie, wenn Sie einen Verkehrsunfall erlitten haben, die Sache von vorn herein auf das richtige Gleis: Beauftragen Sie einen erfahrenen Anwalt mit der Abwicklung des Schadens. Wir sorgen nicht nur dafür, dass Sie schon bei der Frage des Gutachters oder der Werkstatt richtig beraten sind, sondern gewährleisten auch, dass Sie all das, was Ihnen finanziell zusteht, auch wirklich bekommen.
Wenn Sie schuldlos in den Unfall verwickelt sind, übernimmt die gegnerische Versicherung zudem unsere Kosten. Ohne Wenn und Aber. Bei einer Haftungsquote trägt die Versicherung unsere Kosten zumindest anteilig.
Auch dann, wenn Sie nicht sicher sind, ob die volle Haftung wirklich bei der Gegenseite liegt, sollten Sie uns so schnell wie möglich beauftragen, damit gewährleistet ist, dass das Kind gar nicht erst in den Brunnen fällt. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, werden die Kosten, sofern sie nicht vom gegnerischen Versicherer im Rahmen der Haftung übernommen werden, von der Rechtsschutzversicherung getragen. Sollten Sie nicht rechtsschutzversichert sein, sprechen Sie uns dennoch an, denn in den meisten Fällen sind unsere Kosten niedriger als das, was wir für Sie in finanzieller Hinsicht zusätzlich durchsetzen können.


