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Güterrecht in der Ehe



Wie die anwaltliche und notarielle Praxis zeigt, bestehen häufig Missverständnisse und falsche Vorstellungen hinsichtlich der ehelichen Güterstände.
Bisweilen hat das zum Teil fatale Folgen bei Beendigung der Ehe, sei es, dass sie durch Scheidung oder durch Tod endet.
Das Ziel der folgenden Zeilen ist, über die wesentlichen Grundzüge der verschiedenen Güterstände zu informieren. Meine Darstellung kann und will keine Patentrezepte liefern, da es solche, schon allein aufgrund der jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Vorstellungen der Eheleute - und auch derjenigen, die an Heirat denken - nicht gibt.
Den jeweils richtigen Weg wird man erst nach ausführlicher anwaltlicher und notarieller Beratung finden.

Nach dem Gesetzt gibt es drei Güterstände:


Zunächst zur Zugewinngemeinschaft:.

Vorauszuschicken ist zunächst, dass die „Zugewinngemeinschaft“, wie der Gesetzgeber den gesetzlichen Güterstand nennt, keine Zugewinngemeinschaft ist.
Der gesetzliche Güterstand ist nichts anderes als eine Gütertrennung mit späterem Ausgleich des Zugewinns, s. hierzu weiter unten.

Es ist des weiteren nicht so, dass die Ehe automatisch zu gemeinschaftlichem Eigentum der Ehegatten führt. Vielmehr behält jeder Ehegatte das vor und während der Ehe erworbene Vermögen als sein Eigentum.
Im Regelfall haftet auch jeder Ehegatte nur für seine Schulden, nicht für die seines Ehepartners, es sei denn, die Schulden resultieren aus Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, beispielsweise für den Haushalt.
Jeder Ehegatte kann sein Vermögen selbst verwalten. Er kann hierüber auch frei verfügen, es sein denn, die Verfügung betrifft sein Vermögen im Ganzen oder den wesentlichen Teil seines Vermögens.
Beispiel: Die Ehefrau ist Alleineigentümerin eines Mehrfamilienhauses. Nennenswertes weiteres Vermögen hat sie nicht. Will sie dieses Haus verkaufen oder in erheblicher Höhe belasten, bedarf sie hierzu der Einwilligung ihres Ehemannes. Damit soll u.a. verhindert werden, dass einer der Ehegatten sein Vermögen durchbringt, um bei einer Scheidung finanziell besser dazustehen.
Wird nämlich die Ehe geschieden, so kann derjenige, der meint, in der Ehe einen geringeren Vermögenszuwachs erzielt zu haben als sein Partner, Ausgleichsansprüche geltend machen, den Zugewinnausgleich. Dabei wird zunächst ermittelt, welches Vermögen Ehefrau und Ehemann am Tag der Heirat hatten – das sogenannte Anfangsvermögen. Dabei zählen alle Vermögenswerte, also beispielsweise Grundvermögen, Bausparguthaben, Bank- und/oder Sparguthaben, Guthaben auf dem Girokonto, Bargeld, Kapitallebensversicherungen, Antiquitäten/Gemälde, Schmuck/Pelze, Wertpapiere, Münzsammlung, Kunstsammlung, Fotoausrüstung bzw. andere dem Hobby dienende Gegenstände, Pkw, soweit allein genutzt und nicht Familienkutsche, am Stichtag fällige Ansprüche, beispielsweise auf Schadensersatz, Unterhalt, Abfindung oder Nachzahlung von Renten, sonstige Anwartschaften, Nießbrauchsrechte, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, (also Wohnrechte, Altenteile usw.), Beteiligungsrechte, Praxiswerte einschließlich good will bei Selbständigen, Erbschaften und Schenkungen.
Es ist eine Gesamtbilanz aufzustellen, wobei natürlich auch die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen und Gegenzurechnen sind.
Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Hier werden wieder alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten saldiert.
Zugewinn ist nun der Betrag, um den das Vermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt, wobei beim Anfangsvermögen die Geldentwertung, die seitdem eingetreten ist, zu berücksichtigen ist, kurzgesagt: Die Inflationsrate wird aufgeschlagen.
Ein kurzes Beispiel für eine Ehe, die etwas länger gehalten hat:

  Mann Frau
Anfangsvermögen bei Eheschließung 20.000 € 10.000 €
Plus Inflationsausgleich 10.000 € 5000 €
SUMME: 30.000 € 15.000 €
     
Endvermögen bei Zustellung
Scheidungsantrag
600.000 € 200.000 €
Zugewinn 570.000 € 185.000 €


Der Zugewinn des Ehemannes übersteigt den der Ehefrau um 385.000,-- €, so daß ihr eine Ausgleichsforderung von 192.500,-- € zusteht.

Abgerechnet wird, wie ausgeführt, auf den Tag genau, stichtagsbezogen. Da im Regelfall Voraussetzung für den Scheidungsantrag ein vorheriges einjähriges Getrenntleben ist, meinen, wie die Praxis zeigt, durchaus nicht wenige, hier noch Gestaltungsspielraum zu haben, kurz: Man versucht, am Stichtag auf einem nicht mehr ganz so prallen Geldsack zu sitzen. Natürlich muss der Betreffende sich dann die Frage gefallen lassen, wo denn sein Vermögen geblieben ist, wobei das Stellen dieser Frage allerdings voraussetzt, dass sein Ehepartner über den früheren Stand des Vermögens, beispielsweise bei Trennung, informiert ist. Hier gibt die seit September 2009 geltende Reform des Zugewinnausgleichs Hilfe: Es besteht neuerdings schon bei der Trennung Anspruch auf Auskunft über das Vermögen.

Noch hilfreicher ist ein praktischer Hinweis:

Der beste Freund in der Phase vor der Trennung ist der Kopierer.

Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt, wird seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Man tut also so, als wenn er dieses Vermögen bereits in die Ehe gebracht hätte.
Wieder ein Beispiel: Die Ehefrau hat vor 10 Jahren ein Hausgrundstück geerbt, das damals 200.000,00 DM wert war. In der Bilanz zum Endvermögen steht es jetzt mit 500.000,00 DM, weil die Grundstückspreise im dortigen Bereich einem enormen Aufschwung genommen haben. Konsequenz ist, dass der Wertzuwachs, der über die Inflationsrate hinausgeht, dem Zugewinnausgleich unterliegt. Vielfach ist dies nicht gewollt, man denke beispielsweise an landwirtschaftliche Flächen, die später Bauland werden oder an einen Betrieb, der, nachdem er vererbt worden ist, einen erheblichen Wertzuwachs erzielt, ohne dass der Ehegatte hierzu etwas beigetragen hätte. Hier kann es sinnvoll sein, über eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs nachzudenken, die vorsieht, dass bestimmte Werte bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsansprüche unberücksichtigt bleiben. Früher war die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen kaum ein Thema. Dies hat sich kräftig geändert. Die Auseinandersetzungen, die hier geführt werden, sind in vielen Fällen langwierig, nervenaufreibend und teuer. Besonders kompliziert und häufig auch unersprießlich wird es, wenn nach langer Ehe darüber gestritten wird, wer welches Anfangsvermögen hatte und wie es zu bewerten ist.
So etwas sollte man vermeiden. Was auch ganz einfach ist: in Zeiten, in denen die Erinnerung an das junge Glück noch etwas weniger getrübt ist, wird in notarieller Urkunde das Anfangsvermögen fixiert. Noch besser ist es natürlich, dies von vornherein zu tut und den Notar vor der Heirat zu bemühen.

Wer allem aus dem Weg gehen will, was mit dem gesetzlichen Güterstand verbunden ist, kann in notariellem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbaren:
Auch bei diesem Güterstand bleiben die Vermögen von Mann und Frau getrennt. Bei Beendigung der Ehe findet allerdings kein Ausgleich des Zugewinns statt, jeder behält vielmehr das, was er hat. Da keine Ausgleichsansprüche bestehen, kann jeder Ehegatte auch frei über sein Vermögen im Ganzen verfügen. So beliebt wie die Gütertrennung ist, sie ist kein Patentrezept: Häufig führt sie, wenn nicht hinreichend durchdacht, zu unbilligen Ergebnissen. Was soll man davon halten, wenn beispielsweise ein Ehepartner als Alleinverdiener das, was über die Jahre hinweg angespart und zurückgelegt worden ist, auf seinen alleinigen Konten hat, während der andere, die die Kinder großgezogen hat, anschließend mit nichts dasteht und auf Grund der Gütertrennung keine Ausgleichsansprüche hat?

Bei einer Gütertrennung sollte daher unbedingt bedacht werden, wie das ja hoffentlich anwachsende Vermögen verteilt wird, damit es im Falle der Scheidung nicht zu ungerechten Ergebnissen kommt. Was spricht dagegen, die entsprechenden Konten und Depots - oder auch den Grundbesitz - auf den Namen beider laufen zu lassen, so dass dann jeder Berechtigter zu ½ ist?
Bei der Gütertrennung ist weiter zu bedenken, dass in dem Fall, dass die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch Tod endet, bisweilen sehr unangenehme Konsequenzen auftreten können:
Beim Tod eines Ehegatten entfällt die Möglichkeit von § 5 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, weshalb vielfach deutlich höhere Steuern zu zahlen sind. Hinzu kommt dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten unter Umständen deutlich kleiner wird: Bei der Zugewinngemeinschaft erbt, soweit in einem Testament oder Erbvertrag nichts anderes bestimmt ist, der überlebende Ehegatte neben Kindern zu ½.
Die Gütertrennung hat zur Folge, dass der überlebende Ehegatte mit Kindern des Verstorbenen zu gleichen Teilen erbt, bei 3 Kindern lediglich ¼ bekommt. Da tröstet es wenig, dass ihm dieses Viertel auch dann zusteht, wenn der Verstorbene mehr als 3 Kinder hinterlässt.

Ein Testament bzw. ein Erbvertrag, der den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben bestimmt, hilft hier nur begrenzt weiter, da niemand ausschließen kann, dass die Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machen, jeweils die Höhe des halben gesetzlichen Erbteils bestehend, so dass es natürlich schon ein Unterschied ist, ob der überlebende Ehegatte Pflichtteilsansprüchen von insgesamt ¼ (½ von ½ bei der Zugewinngemeinschaft), oder von 3/8 (½ von ¾ bei Gütertrennung) ausgesetzt ist.

Man sieht: Die Gütertrennung hat durchaus ihre Tücken und ist keineswegs der Königsweg.
Grundfalsch ist es jedenfalls, wie es leider noch immer geschieht, die Gütertrennung zu vereinbaren, um die Haftung für die Schulden des anderen, der sich beispielsweise selbständig machen will, auszuschließen. Eine solche Haftung besteht auch bei der Zugewinngemeinschaft wie oben gezeigt nicht, es sei denn, es geht um Schulden, die aus Einkäufen für den Haushalt resultieren.

In vielen Fällen hat es sich als das Sinnvollste erwiesen, es beim gesetzlichen Güterstand zu belassen, allerdings zu vereinbaren, dass in dem Fall, in dem die Ehe nicht mit dem Tod endet, sondern durch Scheidung, der Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist, also eine „Quasigütertrennung“. Hierdurch werden die Nachteile der Gütertrennung, die geringeren steuerlichen Freibeträge und das im Zweifel verringerte Erbrecht des überlebenden Ehegatten, vermieden.
Wichtig ist nur, bei einer solchen Lösung immer im Auge zu behalten, dass der Vermögenszuwachs nicht zufällig, sondern bewusst verteilt wird.

Zur Gütergemeinschaft schließlich nur ein Satz: Sie ist ohne praktische Bedeutung und Relevanz.

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