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Die Umsatzsteuerfalle



Bei allen Gewerbetreibenden und bei sonstigen selbständig Tätigen kommt in turnusmäßigen Abständen die Betriebsprüfung ins Haus. Immer wieder kommt es im Rahmen dieser Betriebsprüfungen vor, dass der Steuerpflichtige erhebliche Umsatzsteuernachzahlungen leisten muss. Dies liegt insbesondere daran, weil Rechnungen, die an den Steuerpflichtigen gegangen sind, nicht ordnungsgemäß erstellt waren, beispielsweise im Adressfeld der Rechnung nicht nur der Steuerpflichtige, sondern seine Familie, seine Ehefrau oder überhaupt keine Angaben zur Person des Rechnungsempfängers enthalten sind. Zum Teil sind die Umsatzsteuer- (Mehrwertsteuer) Beträge auch nicht ausgewiesen. Diese Rechnungen erkennt das Finanzamt nicht an, so dass auch die darin enthaltenen Vorsteuerbeträge nicht von der Umsatzsteuer abgezogen werden können. Die dadurch verursachten Rückzahlungen ließen sich leicht vermeiden:
Damit die Eingangsrechnung vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie folgende Angaben enthalten:

⊜ Name und Anschrift des Lieferanten;

⊜ genauer Name und Anschrift des Empfängers der Leistung

⊜ Gegenstand der Leistung;

⊜ Datum;

⊜ den Umsatzsteuersatz (7% oder 16%);

⊜ den Nettobetrag der Rechnung;

⊜ den Umsatzsteuerbetrag der Rechnung;

⊜ den Bruttobetrag der Rechnung;

Sollten Sie Rechnungen erhalten, die diesen Anforderungen nicht standhalten, so haben Sie einen Anspruch gegen jeden Rechnungsaussteller, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erhalten. Wichtig ist auch, dass Sie die Originalrechnung, nicht lediglich eine Kopie vorlegen können.
Für Rechnungen bis zu 200,00 DM Endbetrag reichen folgende Angaben zur Ordnungsgemäßheit aus:

⊜ Name und Anschrift des Rechnungsausstellers;

⊜ Gegenstand der Lieferung;

⊜ Brutto-Rechnungsbetrag und

⊜ Umsatzsteuersatz.

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