Ausgleichsansprüche für Flugverspätungen
Bundesgerichtshof spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft wegen großer Flugverspätung zu
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Februar 2010 in einem Verfahren gegen die Condor Flugdienst GmbH sowie in vier weiteren ähnlich gelagerten Fällen das beklagte Luftverkehrsunternehmen zu Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft wegen eines erheblich verspäteten Fluges verurteilt.
Die Kläger buchten einen Charterflug von Frankfurt nach Toronto und zurück. Der Rückflug verschob sich wegen technischer Defekte des vorgesehenen Flugzeugs und erfolgte erst am nächsten Tag. Die Kläger kamen mit einer Verspätung von etwa 25 Stunden in Frankfurt an. Sie haben die Fluggesellschaft auf die Ausgleichszahlung von 600,-- € pro Person verklagt, die in der Fluggastrechteverordnung für den Fall einer Annullierung des geplanten Fluges vorgesehen ist.
Die Fluggesellschaft hat eine Ausgleichszahlung abgelehnt, weil es sich lediglich um eine Verspätung gehandelt habe, die nach der Verordnung nicht ausgleichspflichtig sei.
Der BGH hat dieser Argumentation widersprochen und hat festgestellt, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, sofern die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.
Fazit: Bei Flugverspätungen von mehr als 3 Stunden können Sie beachtliche Ausgleichszahlungen verlangen, wenn die Verspätung nicht auf außergewöhnlichen Umständen (z.B. „Schneechaos“) beruht.


